Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Vertragsabschluss

a. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Verträge mit uns kommen durch Auftragserteilung des Kunden und unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

b. Unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch, wenn die Geschäftsbedingungen bei laufenden Geschäftsbeziehungen nicht ausdrücklich Erwähnung finden.

Fremde Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. In der Durchführung des Auftrags liegt keine Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen.

c. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Vertragsgegenstand

a. Der Umfang unserer vertraglichen Verpflichtung (z. B. zu liefernde Ware, Zubehör- und Ersatzteile, technische und sonstige Unterlagen) richtet sich ausschließlich nach unserer Auftragsbestätigung.

b. Wir sind berechtigt, Konstruktionsänderungen an der Vertragsware auch nach Vertragsschluss vorzunehmen, wenn diese technisch vorteilhaft sind.

c. In unseren Zeichnungen, Beschreibungen, Werbematerialien usw. enthaltene Warenbeschreibungsdaten, Spezifikationen, technische und sonstige Normen sind ungefähre Angaben und nicht verbindlich.

d. Wir sind berechtigt, hergestellte Waren für unsere Werbezwecke zu fotografieren und diese Bilder im Rahmen unserer Werbung zu verwenden, wenn der Käufer dem nicht ausdrücklich bereits bei Abschluss des Vertrages widerspricht.

3. Preise

a. Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“. Der Kunde trägt die Kosten der Verpackung, der Verladung und des Transportes an den Bestimmungsort.

b. Im Falle von langfristig vereinbarten Lieferzeiten und im Falle von Abrufaufträgen sind wir für den Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsschluss an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, nach Vertragsschluss eingetretene Kostensteigerungen an Lohn- und Materialkosten mit einem Preiszuschlag an den Kunden in vollem Umfang weiterzugeben.

4. Lieferzeit, höhere Gewalt

a. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen in unserem Unternehmen, insbesondere Streik und Aussperrung. Dies gilt auch für jegliche Arbeitskampfmaßnahmen in den Unternehmen unserer Unterlieferer, unabhängig von deren Rechtmäßigkeit.

b. Wird eine Belieferung des Kunden aufgrund von höherer Gewalt endgültig – nicht nur vorübergehend – unmöglich, so steht uns ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Eine schuldhaft herbeigeführte Nichtbelieferung berechtigt uns nicht zum Rücktritt.

c. Soweit wir im Einzelfall die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist zugesagt haben, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Vertragsware bis zum Fristablauf das Lieferwerk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt haben.

5. Gefahrübergang/Abnahme

a. Wir stellen die Vertragsware „ab Werk“ zur Abholung zur Verfügung. Der Kunde trägt die Kosten der Verladung und des Transportes an den Bestimmungsort.

b. Die Bereitstellung der Vertragsware wird dem Kunden von uns per Telefax angezeigt. Der Kunde verpflichtet sich, die bereitgestellte Ware binnen drei Tagen nach Erhalt unserer Mitteilung abzunehmen. Erfolgt dies nicht, so geht die Gefahr des Untergangs und/oder der Verschlechterung der Vertragsware nach Ablauf des dritten Tages nach Erhalt der Mitteilung über die Bereitstellung der Ware auf den Kunden über.

c. Erhalten wir auf unsere Mitteilung, dass die Vertragsware bereitgestellt ist, vom Kunden innerhalb von 14 Tagen keine Versandinstruktionen, sind wir berechtigt, die Ware auch außerhalb des Werkes auf Gefahr und Rechnung des Kunden zu lagern. Erfolgt die Lagerung in unserem Werk, so berechnen wir für die Lagerhaltung pro Monat 0,5% des Rechnungsbetrages. Die Lagerhaltung erfolgt in diesem Falle ebenfalls auf Gefahr des Kunden.

d. Wir sind zu Teillieferungen befugt.

6. Zahlungsbedingungen

a. Zahlungsbedingungen gemäß Rechnung.

b. Überschreitet der Kunde die unter Ziffer 6.a gesetzte Zahlungsfrist, sind – unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte und ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf – die geschuldeten Rechnungsbeträge mit acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr ab Fälligkeitstag zu verzinsen; die gesetzliche Mehrwertsteuer ist auf die Zinsen zusätzlich zu entrichten.

Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Hierbei können wir für jede Mahnung eine Pauschale von 6,00 € in Rechnung stellen, wobei dem Kunden die Möglichkeit verbleibt, uns nachzuweisen, dass uns ein Schaden in dieser Höhe hierfür nicht entstanden ist.

c. Sollte der Kunde mit der Zahlung in Verzug geraten und werden uns nach Vertragsschluß Umstände bekannt, die die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergeben, so können wir von dem Vertrag zurücktreten.

d. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis wegen fälliger Ansprüche aus anderen Vertragsbeziehungen mit uns steht dem Kunden nicht zu. Er ist zudem nicht befugt, wegen eines geringen Gegenanspruches den gesamten oder überwiegenden Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Kaufpreiszahlungen können wegen Mängel höchstens bis zu einer Summe der doppelten Mängelbeseitigungskosten zurückgehalten werden.

7. Eigentumsvorbehalt

a. Alle gelieferten Vertragswaren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu stehen.

b. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, verwendeten Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns schon jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Auch die hieran entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im unter Ziffer 7.a aufgeführten Sinn.

c. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern, wenn er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und die Forderung aus der Weiterveräußerung nach den Regelungen zu Ziffer 7 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.

d. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen im gleichen Umfang der Sicherung unserer Ansprüche wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, erfolgt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 7.c haben, erfolgt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

e. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werkliefervertrages verwendet, so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrag die Bestimmungen unter Ziffer 7.c entsprechend.

f. Der Kunde ist bis zu einem Widerruf berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Ein Widerruf durch uns ist jederzeit zulässig. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung oder Mitteilung von der Vorausabtretung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und seine Abnehmer unverzüglich von der Vorausabtretung an uns zu unterrichten, sofern wir das nicht selbst tun.

g. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung insgesamt um mehr als 10 Prozent sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

h. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich unterrichten.

i. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die am Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Unterhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

8. Gewährleistung

a. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt der Abholung der Vertragsware in unserem Unternehmen.

b. Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragsware unverzüglich auf etwaige Mängel und ihre Vertragsgemäßheit hin zu überprüfen. Er ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Tagen nach Abholung der Vertragsware schriftlich zu rügen, anderenfalls verliert er die Gewährleistungsrechte wegen dieses Mangels.

c. Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der Vertragsware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl vorrangig zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wird.

d. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung zweifach durch uns oder durch von uns autorisiertes Personal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

e. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Vertragsware verändert, be- und/oder verarbeitet hat.

9. Haftungsausschluß und- begrenzung

a. Soweit sich aus dem Vorstehenden nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss und Verletzung von Nebenpflichten sowie für Ansprüche auf den Ersatz von Mangelfolgeschäden. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

b. Die Regelung der Ziffer 9.a gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

c. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

a. Soweit keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde, ist unser Geschäftssitz in Bochum Erfüllungsort.

b. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Bochum.